Mendiger Basalt –
Ihr kompetenter Partner für Natursteine aus der Eifel

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1.     Allgemeines / Geltungsbereich

1.1.       Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von der Mendiger Basalt Schmitz Naturstein GmbH & Co. KG („wir„) an unsere Kunden (nachfolgend „Käufer„) von Steinen und anderen Waren („Ware“).

1.2.       Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3.       Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4.       Diese Bedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.

1.5.       Die Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden daher nur und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.6.       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.7.       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

 

  1. Angebot / Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.1.       Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen – schriftlich oder durch Lieferung der Ware. Eigentums- und Urheberrechte an Angebotsunterlagen bleiben vorbehalten.

2.2.       Für die Auswahl der richtigen Sorte der Ware und der Menge ist allein der Käufer verantwortlich. Ebenfalls ist der Käufer allein verantwortlich, dass von ihm mitgeteilte Abmessungen richtig sind.

2.3.       Angebote frei Baustelle verstehen sich stets frei LKW Baustelle, ohne Abladen, soweit die Wege für beladene Fahrzeuge gut befahrbar sind.

2.4.       Verträge gelten als Zustandekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.

 

  1. Muster und Materialbeschaffenheit

3.1.       Von uns überlassene Muster sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen der Ware. 

3.2.       Bei Natursteinen sind Abweichungen und Verschiedenartigkeiten in Sorte und Struktur sowie Farbunterschiede, Einschlüsse, Poren und andere Schönheitsfehler keine Materialfehler und geben dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche. Wir verweisen auf die DIN 18332 Ziffer 2.1.4 (Farb-, Struktur- und Texturschwankungen innerhalb desselben Gesteinsvorkommen sind zulässig)

 Selbiges gilt für von uns vorgenommenes sachgerechtes Kitten.

 

  1. Ergänzende Regelungen beim Verkauf von Werkstein

4.1.       Sämtliche Steine werden nach ihrer größten Abmessung einschließlich Ausladungen, angearbeiteten Köpfen und Verkröpfungen abgewickelt gemessen.

4.2.       Zusätzliche Leistungen, wie Klammern, Anker- und Dübellöcher sowie Ausklinkungen für Metallkonstruktionen werden gesondert berechnet.

4.3.       Gefertigte Werkstücke unter 0,030 m³ Rauminhalt werden stets mit 0,030 m³, von uns gefertigte Platten unter 0,25 m² Flächenmaß mit 0,25 m² und Plattenstreifen oder Fensterbänke unter 20 cm Breite werden mit 20 cm Breite in Rechnung gestellt. Bei Abrechnung nach Längenmaß gelten 0,50 m als Mindestabrechnungslänge.

 

  1. Lieferung und Annahme der Ware

5.1.       Die Auslieferung der Ware erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

5.2.       Bei einer von uns geschuldeten Anlieferung sind die Transportkosten auf den nach Kilometern kürzesten Transportweg für das jeweilige Verkehrsmittel berechnet. Sollte es auf Wunsch des Käufers oder durch Sperrungen von Verkehrswegen – gleich aus welchem Grund – nicht möglich sein, diese Route zu nutzen, sind wir berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für den Transport, insbesondere die längere Anlieferzeit, zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5.3.      Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

5.4.       Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

5.5.       Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB haftet er in diesem Fall unabhängig von seinem Verschulden. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden.

5.6.       Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderliche Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.

5.7.       Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt die gelieferte Ware als anerkannt. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

5.8.       Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der Käufer hat die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten.

5.9.       Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

5.10.    Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Ware geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der Käufer berechtigt, die Ware an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Sofern aus unserer Sicht die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die abholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen.

 

  1. Transporthilfsmittel

6.1.       Wir können die Ware – sofern dafür geeignet – auf Europaletten oder Einwegpaletten versenden. Falls erforderlich, werden zusätzlich Sonderpaletten (I- und A-Paletten) verwendet.

6.2.       Die Rücknahme von Euro- und Sonderpaletten ist nur auf unserem Werksgelände möglich. Einwegpaletten werden immer berechnet und können nicht getauscht werden.

  1. Gefahrübergang

7.1.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das Fahrzeug unser Werk verlässt.

7.2.       Bei einer Anlieferung durch uns mit Fahrzeugen geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens, wenn es die öffentliche Straße verlässt, um zur Anlieferstelle zu kommen.

7.3.       Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 

 

  1. Mängelansprüche des Käufers

8.1.       Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

8.2.       Hat der Käufer die gelieferte Ware durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung der Ware den Mangel nicht herbeigeführt hat. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn der Käufer beim Werkstein die Form oder die Oberfläche verändert.

8.3.       Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

8.4.       Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die Geltendmachung von Mangelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.5.       Bei Waren und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

8.6.       Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung in Textform. Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der bestellten Sorte oder Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.

8.7.       In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

8.8.       Rügt der Käufer einen Mangel, hat er die Ware unangetastet zu lassen und uns die Möglichkeit der Nachprüfung einzuräumen.

8.9.       Soweit die Ware mangelhaft ist und dieser fristgerecht geltend gemacht wurde, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

8.10.    Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau oder die Entfernung der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

8.11.    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Bedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.12.    In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8.13.    Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.14.    Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).43 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 9 und Ziff.10.

 

  1.   Haftung

9.1.       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts Anderes ergibt.

9.2.       Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

9.2.1.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

9.2.2.    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach begrenzt auf die Höhe unserer Produkthaftpflichtversicherung (mind. 2,5 Mio. € je Schadensfall). Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

9.3.       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4.       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.5.       Eine weitergehende Haftung, wie sie in diesen Bedingungen genannt – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.6.       Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Verjährung

10.1.    Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2.    Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von uns und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

10.3.    Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass der Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde. 

 

  1. Objektive Unmöglichkeit / Höhere Gewalt

11.1.    Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung unserer aus dem Vertrag übernommener Pflichten erschweren oder verzögern (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in dem Fall unverzüglich erstatten.

11.2.    Nicht zu vertreten haben wir z.B.: behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Epidemien oder Pandemien, sowie daraus folgende behördliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse (bspw.      Ausfall von Beschäftigten, vorübergehende Schließung von Betrieben durch aufgrund von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz), die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes oder die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Käufer abhängig ist und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind. Tritt ein solcher Fall ein, werden wir den Käufer unverzüglich informieren.

11.3.    Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert, gilt zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, trifft weder uns, noch unseren Zulieferer ein Verschulden oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1.    Der Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer unser Eigentum.

12.2.    Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Verarbeitet der Käufer die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, erfolgt dies in unserem Auftrag und mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. An der neuen Sache räumen wir dem Käufer schon jetzt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Ware (siehe Ziff.12.9) ein.

12.3.    Der Ware darf vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

12.4.    Für den Fall, dass der Käufer unseren Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (siehe Ziff.12.9) mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Vorstehendes gilt auch für etwaige Rechte des Käufers auf Einräumung von Sicherheiten nach §§ 650 e, f BGB aufgrund der Verarbeitung der Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die an Stelle des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware treten oder sonst bezogen auf diesen entstehen (z.B. Versicherungsansprüche).

12.5.    Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 12.1 an uns zu zahlen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall oder kommt er den Zahlungspflichten nicht nach, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

12.6.    Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

12.7.    Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes der Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden oder sicherungsübereignen, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

12.8.    Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns unverzüglich von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte (bspw. Pfändung) zu benachrichtigen.

12.9.    Der Wert der Ware im Sinne dieser Regelung entspricht dem Gesamtbetrag des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises nebst einem Zuschlag von 10 %.

12.10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  1. Preis- und Zahlungsbedingungen

13.1.    Sofern keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Preise der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.2.    Abgerechnet werden die auf dem Lieferschein ausgewiesenen Mengen, es sei denn, der Kunde weist eine davon abweichende Liefermenge nach.

13.3.    Abgaben, Steuern oder sonstige durch ein Gesetz oder eine Verordnung bestehende Zahlungspflicht, welche aufgrund von Gesetzesänderungen, die während der Ausführung des Auftrages in Kraft treten und die der Ware in mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen jedoch in jedem Fall zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Änderung ist nachweislich auf Umstände zurückzuführen, die wir einseitig zu vertreten haben. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

13.4.    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen für Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht sowie Diesel- und Mautkosten und/oder Löhne. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden die Veränderungen in den Preisfaktoren nachzuweisen. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

13.5.    Anfallende Verpackungskosten werden zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, an dem die Versandbereitschaft vom Verkäufer angezeigt wird.

13.6.    Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, die Rechnung auf Papier über den Postversand oder in einem elektronischen Format an den Käufer zu übersenden. Der Käufer stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu und wird ggf. eine gesonderte Mail-Adresse für die Übersendung der Rechnung bereitstellen.

13.7.    Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

13.8.    Ein möglicher Skonto wird nicht angerechnet auf:

13.8.1.                 Zulagen/Bearbeitungen

13.8.2.                 Dienstleistungen

13.8.3.                 Frachtpreis sowie ggf. im Frank-Preis enthaltenen Frachtanteil

13.8.4.                 Verpackungen

13.8.5.                 Paletten

13.9.    Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

13.10. Hat uns der Käufer eine Lastschriftermächtigung im Abbuchungsauftrag oder Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, erfolgt der Einzug im SEPA Lastschriftverfahren. Der Käufer ist verpflichtet, uns ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt – sofern nichts Anderes vereinbart ist – zehn (10) Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabinformation (PreNotification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, dass das Konto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die bei uns aufgrund der Nichteinlösung oder der Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.

13.11. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig, festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt Vorstehendes sinngemäß auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit; er ist auch nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

 

  1. Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

14.1.    Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ein mit dem Käufer vereinbartes Bezugslimit überschritten, sind wir berechtigt, solange keine weitere Lieferung und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt ist.

14.2.    Sofern wir mit dem Käufer ein Bezugslimit vereinbart haben, gilt Folgendes:
Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das vereinbarte Bezugslimit überschritten wird, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen, und/oder sonstigen Sicherheitsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Bezugslimit voraussichtlich überschritten wird.

14.3.    Im Übrigen bleiben unsere Rechte aus §§ 273, 320-323 BGB durch die vorstehende Regelung unberührt.

 

  1. Anti-Bestechung / Sanktionsklausel

15.1.    Anti-Bestechung

Der Käufer ist verpflichtet, grundsätzlich und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags keine strafbaren Handlungen zu begehen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs und/oder Untreue, Insolvenzstraftaten, rechtswidrigem Verhalten gegen den Wettbewerb, oder Bestechlichkeit von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen können.

15.2.    Sanktionen

15.2.1.           Der Käufer sichert zu, dass gegen ihn zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos verhängt sind und er auch nicht auf einer Liste von Personen geführt wird, mit denen der Geschäftsverkehr nur eingeschränkt möglich oder verboten ist oder er durch eine solche Person kontrolliert oder seine Geschäftsanteile von einer solchen Person gehalten werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Listen, die herausgegeben werden von dem United Nations Security Council, der US-Regierung, der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedsstaaten oder anderen zuständigen staatlichen Behörden („nachfolgend zusammen „Regulierung„).

15.2.2.           Der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit wir prüfen können, ob eine Regulierung auf die von uns geschuldete Leistung anzuwenden ist und wir sicherstellen können, die aus einer Regulierung resultierenden Vorgaben einhalten zu können. Verzögerungen, die entstehen, weil wir prüfen müssen, ob der Inhalt einer Regulierung für die von uns zu erbringenden Leistungen relevant ist, setzen vereinbarte Lieferzeiten oder Fristen außer Kraft.

15.2.3.           Der Käufer ist nicht berechtigt, die mit diesem Vertrag von uns eingekauften Produkte an Dritte weiterverkaufen, gegen die Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika verhängt wurden.

15.2.4.           Werden nach Vertragsschluss Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten Amerikas gegen den Käufer verhängt, sind wir berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder – sofern bereits Lieferungen erfolgt sind – den Vertrag fristlos zu kündigen. Selbiges gilt, wenn sich aus unserer Sicht eine konkrete Gefahr ergibt, dass wir bei Erbringung unserer Leistung in Konflikt mit einer Regulierung kommen.

15.2.5.           Mit Abnahme der Ware erklärt der Käufer zugleich, dass alle einschlägigen Regulierungen eingehalten sind. Sofern der Käufer die Ware an Dritte weiterverkauft oder in andere Länder liefert, hat er sicherzustellen, dass dies nicht gegen eine Regulierung verstößt.

15.3.    Sollte der Käufer gegen die in Ziff. 15.1 und 15.2 genannten Vorgaben verstoßen, sind wir berechtigt, sämtliche Vertragsbeziehungen mit ihm fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten.

 

  1. Hinweis auf Datenverarbeitung

16.1.    Wir werden im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.

16.2.    Personenbezogene Daten des Käufers werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags erforderlich ist. Weitere Hinweise zum Datenschutz und den Rechten der betroffenen Personen sind abrufbar unter: www.mendiger-basalt.de/datenschutz

  1. Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir nehmen nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil.

  1. Gerichtsstand / Erfüllungsort

18.1.    Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung ist unser Verwaltungssitz der Erfüllungsort.

18.2.    Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes.

18.3.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand 15.05.2025

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